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Treppenlifte - Gesetzliche Anforderungen
Gesetzlich gesehen sind Treppenlifte zwar keine Aufzüge, sondern Maschinen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie. In den verschiedenen Bundesländern gibt es jedoch zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für den Einbau eines Treppenliftes bezüglich Baugenehmigung sowie Prüf- und Zulassungsverfahren.
Die Hersteller informieren über die dadurch entstehenden Kosten, aber auch das Bauamt hilft an dieser Stelle weiter. Weiter müssen Treppenlifte den Richtlinien des Geräte- und Produktsicher-heitsgesetzes in Verbindung mit der Maschinenverordnung entsprechen. Das bedeutet, dass auf jedem Treppenlift ein Typenschild befestigt sein muss, aus dem die CE-Kennzeichnung, Name und Anschrift des Herstellers, Serien- oder Typbezeichnung, das Baujahr, die maximale Belastungsfähigkeit sowie Servicerufnummern hervor geht.
Durch die 2003 geänderten TÜV-Vorschriften, sind TÜV-Abnahmen bis zu einer Förderhöhe von 3 Metern nicht mehr erforderlich. Für die Abnahme von Förderanlagen mit einer Förderhöhe von weniger als 3 Metern ist eine EG-Konformitätserklärung vorzulegen, deren Abnahme durch befähigte Personen durchzuführen ist. Die befähigten Personen in diesem Sinne sind Personen, die durch ihre Berufserfahrung, Ihre Ausbildung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung solcher Anlagen geeignet sind.
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